AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der TORMAX Schweiz AG

Ausgabe 1. Januar 2020

  1. Terminologie
    „AVB" sind die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der TORMAX Schweiz AG. In ihnen wird TORMAX Schweiz AG mit "TORMAX" bezeichnet. Die Verhandlungs- und Vertragspartner von TORMAX Schweiz AG werden "Auftraggeber“ genannt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote von TORMAX sind, wenn nicht anders angegeben, drei Monate ab Angebotsdatum gültig.
    2. Die Preise beziehen sich auf die, im schriftlichen Angebot von TORMAX angebotenen Lieferungen, Arbeiten und Leistungen. Wurde kein schriftliches Angebot von TORMAX erstellt, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch TORMAX bzw. der unter-zeichnete Werkvertrag massgebend.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TORMAX über die besonderen Anforderungen an Bauteile und über baulichen Voraussetzungen, hinreichend zu informieren.
    4. Angebote sind grundsätzlich kostenlos. Sehr arbeitsintensive Angebote sowie zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund ungenügender Dokumentationen des Auftraggebers und oder ungenügender Information durch den Auftraggeber (siehe auch Ziff. c) verursacht werden, können mit unseren üblichen Ansätzen in Rechnung gestellt werden. Dies bleibt insbesondere dann vorbehalten, wenn Angebote nicht zu einem Vertragsschluss mit TORMAX führen oder der tatsächliche Vertragsumfang erheblich kleiner als der Angebotsumfang ist.
    5. Leistungsbeschreibungen und Angebotstexte unserer Produkte, Projekte und Konstruktionen, dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TORMAX weiter verwendet werden. Sie dürfen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir verweisen ausdrücklich auf das Urheberrecht und das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).
    6. Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Auftrags-bestätigung von TORMAX durch den Auftraggeber, oder des beidseitig unterzeichneten Werksvertrages zustande.
    7. Abweichende Bedingungen eines Angebotes oder einer Auf-tragsbestätigung gehen gegenüber den vorliegenden AVB vor.
    8. TORMAX hat zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit, von Ihrem Angebot zurückzutreten.
  3. Ausführung und Vertragsgrundlagen
    1. Die massgebenden Vertragsgrundlagen sind  in der folgenden genannten Rangfolge,  Werkvertrag bzw. schriftliche Auftragsbestätigung von TORMAX, genehmigte Konstruktions- und Ausführungspläne, Leistungs- und Funktionsbeschreibungen, schriftliche Angebote, vorliegende AVB, SIA-Normen Nr. 118 und Nr. 343, Türen und Tore.
    2. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt die Rangfolge gemäss Ziff. a). Die SIA-Normen gelten untereinander in der Rangfolge, welche die SIA-Normen selber festlegen.
    3. Weitere Bestimmungen gelten nur gestützt auf eine überein-stimmende schriftliche Vereinbarung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung.
    4. Es besteht kein Anrecht auf eine Rücknahme von ordentlich bestellten Artikeln. Andere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
  4. Nicht eingeschlossene Leistungen
    Mehrlieferungen und -leistungen, die vom Leistungsverzeichnis der TORMAX abweichen, sind:
    1. Spitz- und Maurerarbeiten für die Montage der Bauteile, Zuputz-arbeiten, Winddichtbänder sowie Anschlussprofile und Anschlusskittfugen an den bauseitigen Gebäudeteilen
    2. Baureinigungs- und Stromkostenanteile, wenn nicht vorab schriftlich vereinbart.
    3. Schneeräumung und Bauschuttentfernung zur Freihaltung des Montageplatzes.
    4. Schutzmassnahmen für montierte Bauteile gegen Beschädigung und Verschmutzung durch Dritte.
    5. Erstellen neuer Konstruktionspläne infolge nachträglicher Änderung genehmigter Pläne.
    6. Lieferung und Montage von Schliesszylindern, Motorschlössern, Lesegeräten oder anderer Bauteile als Erweiterung bestehender Systeme, sofern nichts anderes vereinbart.
    7. Erforderliche Gerüstarbeiten, Schutzgeländer oder Abdeckungen für die Ausführung der Arbeiten von TORMAX oder zum Schutz von Personen und Sachen. All diese Massnahmen sind SUVA-konform oder nach Angaben der Baupolizei durch den Auftraggeber
      zulasten des Auftraggebers auszuführen.
    8. Nachstellarbeiten, Beseitigung von Bauverschmutzung oder Beschädigungen, welche während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten. TORMAX führt solche Arbeiten nur aus, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
    9. Alle elektrischen Installationsarbeiten, Zu- und Verteilleitungen, Verteildosen, usw. werden durch den Auftraggeber organisiert und zu dessen Lasten durch einen konzessionierten Elektriker aus-geführt.
    10. Kran oder Stapler für bauseitiges Abladen inkl. der gesamten Montagelogistik.
    11. Beibringung objektbezogener, notwendiger behördlicher Bewilligungen.
    12. Für die Ausstellung von Bankgarantien verrechnet TORMAX CHF 150.00 pro Fall.
  5. Montagetermine
    1. Mehrkosten bedingt durch nicht von TORMAX zu vertretende Montageunterbrüche oder -verzögerungen, aufgrund fehlender oder unvollständiger bauseitiger Vorbereitung, wie z.B. das nicht Erfüllen der von TORMAX definierten bauseitigen Anforderungen an Bodenbeläge, Lesegeräte, Elektroinstallationen), werden in Rechnung gestellt.
    2. Montageeinsätze werden durch TORMAX zwei Tage vor Montagebeginn schriftlich bestätigt. Nachträgliche Verschiebungen durch den Auftraggeber werden in Rechnung gestellt.
  6. Montagearbeiten
    1. Der Baustellenzustand muss einen ungehinderten Montageablauf ermöglichen. Sind diese Voraussetzungen auf der Baustelle nicht gegeben, bleiben Montageunterbrüche vorbehalten. Siehe auch Ziff. 5a).
    2. Das Anbringen von Höhenkoten (Meterrisse) ist Sache des Auftraggebers und geht zu seinen Lasten. Durch ungenügende oder falsche Markierungen verursachte Zusatzkosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet.
    3. Die Baustelle muss mit Camions erreichbar sein. Ist dies nicht gewährleistet, wird der dadurch verursachte Mehraufwand vollumfänglich in Rechnung gestellt.
    4. Ein nutzbarer elektrischer Stromanschluss muss in unmittelbarer Nähe des Montageortes vorhanden sein.
    5. Allfällige Mehrarbeiten oder Zeitmehraufwand, der unseren Monteuren durch unzureichende/unvollständige Vorbereitung auf der Baustelle entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  7. Technische Beratung / Planung / Plangenehmigung
    1. Die von TORMAX angefertigten Ausführungspläne werden den vertraglich bestimmten Stellen zur Genehmigung und Gegenzeichnung zugestellt. Die genehmigten und gegengezeichneten Ausführungspläne sind innerhalb von 7 Arbeitstagen ab TORMAX Versanddatum an TORMAX zu retournieren. Andernfalls gelten die Pläne als genehmigt.
    2. Die in den genehmigten Plänen eingetragenen Schwellenhöhen, Lichtmasse, Durchfahrtsmasse und Kotenhöhen sind verbindlich. Dasselbe gilt auch in Fällen, in denen TORMAX aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion gemäss Ziff. 6a von einer Plan-genehmigung ausgehen durfte.
    3. Fussbodenheizungen und andere Leitungen jeglicher Art im Bereich der von TORMAX beanspruchten Montageumgebung sind unaufgefordert zu kennzeichnen bzw. anzuzeichnen.
    4. Alle von TORMAX angefertigten Pläne und Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum von TORMAX. Die angefertigten Pläne dürfen, ohne schriftliche Genehmigung, weder kopiert, vervielfältigt noch Drittpersonen übergeben oder zugänglich gemacht werden.
    5. Die Ausführung technischer Verbesserungen durch TORMAX bleibt jederzeit vorbehalten.
  8. Terminverzögerungen
    1. Bei nicht durch TORMAX verschuldeten Verzögerungen für Lieferung und Montage der Produkte zum schriftlich vereinbarten Montagetermin von mehr als 3 Wochen, verrechnet TORMAX den Mehraufwand für die Einlagerung CHF 200.00 pro Tür / Anlage und Woche. Zusätzlich behält sich TORMAX das Recht vor den gesamten Auftragswert bis auf 10% zu verrechnen.
    2. Die Architektur- und Ingenieurpläne sind TORMAX möglichst früh auszuhändigen. TORMAX ist zur Erfüllung der Leistung eine angemessene Frist für die Planung, Fabrikation und Montage einzuräumen.
    3. Die definitive Planung von Produktion und Montage wird in jedem Fall erst nach Erhalt der gegengezeichneten Ausführungspläne gestartet. Der Montagetermin wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
    4. Bei nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten, oder bei ungenügenden technischen Angaben durch den Auftraggeber, welche Planänderungen oder Vertragskorrekturen bedingen, werden der Liefer- beziehungsweise der Montagetermin nach erfolgter Klarstellung aller Details und nach erfolgter Plangenehmigung (Ziff. 6a) von TORMAX neu festgelegt und bekannt gegeben.
    5. Für Terminverzögerungen infolge unvorhergesehener Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen, Boykott sowie höherer Gewalt lehnt TORMAX jegliche Haftung ab.
    6. Treten während der Ausführung Änderungswünsche auf, welche vom Leistungsverzeichnis abweichen, so können die Fristen und Termine durch TORMAX angemessen angepasst werden (SIA-Norm 118, Art. 90). Allfällige Zusatzkosten werden verrechnet.
    7. Schlechte Witterungsverhältnisse oder anderweitig nicht durch TORMAX zu vertretende, hinderliche Arbeitsvoraussetzungen können zu Montagezeit-Verlängerungen führen. Unter derartigen Umständen ist TORMAX berechtigt, den Fertigstellungstermin angemessen hinauszuschieben.
    8. Die Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen infolge vorgenannter Gründe gibt dem Auftraggeber weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Schadenersatz.
  9. Abnahme
    1. Nach Anzeige der Vollendung durch TORMAX ist das Werk durch den Auftraggeber umgehend nach Fertigstellung der Montage abzunehmen. In jedem Fall ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen
    2. Kann eine Endabnahme gemäss Ziffer 8.a) infolge Absenz des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, ist TORMAX berechtigt, vor Verlassen des Montageplatzes eine Abnahme mit einer vom Auftraggeber ermächtigten Vertretung durchzuführen. In jedem Fall ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, welches durch sämtliche anwesenden Parteien zu unterzeichnen ist.
    3. Ist eine Abnahme zusammen mit dem Auftraggeber oder dessen Stellvertretung nicht möglich führt TORMAX die Abnahme selbst durch. Dabei werden sämtliche relevanten Normen und Verordnungen berücksichtigt. Als Beleg erstellt TORMAX das Abnahmeprotokoll, welches vom Auftraggeber spätestens nach 10 Tagen unterschrieben zurückzusenden ist. Zusätzlich erstellt TORMAX Fotos und Videos, welche Auskunft über Zustand und / oder Funktionsfähigkeit der Einbauten geben und sendet diese dem Auftraggeber zu Dokumentationszwecken.
    4. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der Vollendung keine Abnahme und hat TORMAX das Unterbleiben der Endabnahme nicht zu vertreten, so gilt das Werk dennoch als abgenommen. TORMAX ist berechtigt alle Leistungen in Rechnung zu stellen
    5. TORMAX kann jederzeit Zustandsaufnahmen verlangen, über welche ein gemeinsames Bauprotokoll zu erstellen ist.
  10. Lieferung
    1. Die Lieferung erfolgt für die durch TORMAX zu montierenden Teilen durch TORMAX frei Baustelle. Darüberhinausgehende Transporte werden dem Auftraggeber verrechnet, es sei denn, dass TORMAX diese verschuldet.
    2. In allen anderen Fällen, wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware in Bülach zur Abholung ab Werk bereitgestellt.
  11. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der separat ausge-wiesenen Mehrwertsteuer.
    2. Die Verpackung ist bei den, durch TORMAX montierten Teilen  inbegriffen. In allen anderen Fällen werden die Kosten nach Aufwand verrechnet.
  12. Zahlungsbedingungen
    1. TORMAX Zahlungskonditionen:
      30% der Auftragssumme bei Vertragsunterzeichnung oder Unterzeichnung der Auftragsbestätigung.
      60% nach erfolgter Montage
      10% nach Vorliegen des unterzeichneten Abnahmeprotokolls, jedoch spätestens 10 Tage nach erfolgter Abnahme gemäss Ziffer 8. d).
    2. Alle Rechnungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
    3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden allfällig vereinbarte Skonti hinfällig. Nachträgliche, nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht statthaft und werden nachbelastet.
    4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von TORMAX, Gegenforderungen zu verrechnen.
    5. Hat der Auftraggeber TORMAX eine falsche Rechnungsadresse angegeben, so ist TORMAX berechtigt, für den dadurch verursachten Mehraufwand CHF 100.00 in Rechnung zu stellen. Zahlungsfristen beginnen mit der ersten Mitteilung an die falsche Adresse zu laufen.
  13. Verzugsfolgen
    1. Verstreicht die Zahlungsfrist, so wird der Auftraggeber in Verzug gesetzt. TORMAX stellten den Inkassoaufwand dem säumigen Auftraggeber in Rechnung.
    2. Der säumige Auftraggeber schuldet TORMAX einen Verzugszins von 5% p.a. auf den offenen Rechnungsbetrag.
    3. Solange der Auftraggeber in Verzug ist, hat TORMAX das Recht, die Arbeiten einzustellen. Im Übrigen bleiben alle Rechte von TORMAX unberührt.
  14. Gewährleistung / Garantie
    1. Für die Regeln der Gewährleistung / Garantie gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart, die Regeln der SIA Norm 118, bzw. der gesetzlichen Regelungen.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Gewährleistungs-frist beginnt nach erfolgter Lieferung, bzw., im Falle einer Montage mit der Abnahme des Werkes (s. hierzu auch Ziff. 8 d).
    3. Ausgeschlossen wird die Gewährleistung für Verschleissteile. Im Weiteren umfasst die Gewährleistung nur den Anspruch auf kostenlosen Materialersatz, nicht jedoch die Übernahme von Reparaturkosten. Eine Minderung des Werkpreises kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn die Nachbesserungsbemühungen erfolglos geblieben sind oder wenn TORMAX auf das Nach-besserungsrecht ausdrücklich verzichtet hat.
    4. Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, d.h. innerhalb von maximal zehn Tagen, zu rügen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn die Mängelrügefrist von 10 Arbeitstagen nicht eingehalten ist.
    5. Die Gewährleistung erlischt, wenn Mängel oder Funktionsstörungen auf ungenügende Wartung oder unsachgemässe Bedienung zurückzuführen sind.
    6. Der Gewährleistungsanspruch erlischt zudem, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Betreiber selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden.
    7. Bei Mängeln oder Schäden welche durch Fremdeinwirkung entstanden sind, entfällt jeglicher Garantie- oder Gewährleistungs-anspruch.
    8. Unter Vorbehalt der Einhaltung der Betriebs- und Wartungs-vorschriften durch den Betreiber verpflichten wir uns, während der Gewährleistungsfrist Mängel der Funktionalität, die nachweisbar auf schlechtes Material oder schlechte Ausführung des Werkes zurückzuführen sind, auf Kosten von TORMAX nachzubessern.
  15. Haftung /  Gefahrenübergang
    1. Soweit gesetzlich zulässig, wird jegliche Haftung wegbedungen, einschliesslich der Haftung für Schadenersatz und Mangelfolgeschäden.
    2. Für Hilfspersonen, welche nicht im Dienste von TORMAX stehen, wird keine Haftung übernommen.
    3. Montiert und / oder nimmt eine Drittfirma, ohne Auftrag von TORMAX, Antriebe oder Teile davon in Betrieb, ist die Drittfirma für das Einhalten der geltenden Normen und Gesetze betreffend Sicherheit verantwortlich und hat den Betreiber auf allfällige Risiken hinzuweisen. TORMAX ist in diesem Fall von jeglicher Haftung entbunden.
    4. Nach abgeschlossenem Glaseinsatz am Bau geht das Risiko für Glasbruch auf den Auftraggeber über. Umgehend nach Einbau des Glases, auch wenn die Abnahme noch nicht stattgefunden hat.
    5. Nutzen und Gefahr gehen im Falle einer Montage unmittelbar nach erfolgter Montage durch TORMAX auf den Auftraggeber über. Die Abnahme durch den Auftraggeber ist hierfür nicht Voraussetzung.
    6. Im Falle einer Lieferung ohne Montage durch TORMAX (Ziff 10b) gilt der Übergang der Gefahr bereits bei der Bereitstellung im Werk.
    7. Im Falle einer Vorablieferung und / oder einer Vorabmontage gilt der Übergang der Gefahr ab Eintreffen auf der Baustelle bzw. ab Fertigstellung der Vormontage.
  16. Versicherung
    1. TORMAX verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
    2. Für weitere Versicherungen ist die Bauherrschaft verantwortlich.
  17. Anwendbares Recht
    1. Auf Verträge zwischen TORMAX und dem Auftraggeber ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.
    2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist wegbedungen.
  18. Gerichtsstand
    Für Streitigkeiten aus oder wegen Verträgen zwischen TORMAX und dem Auftraggeber gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand das Domizil von TORMAX.